Satzung der GSU

§1 Name, Sitz

Der Verein führt die Bezeichnung Gesellschaft für Stadtgeschichte und Urbanisierungsforschung e.V. (im folgenden Gesellschaft genannt). Er ist ein eingetragener Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Berlin.

§2 Zweck der Gesellschaft *

(1) Der alleinige Zweck der Gesellschaft ist die unmittelbare, möglichst vielgestaltige Förderung von Wissenschaft und interdisziplinärer Forschung auf dem Gebiet der Stadtgeschichte und Urbanisierung, insbesondere durch:

  • die Durchführung gemeinsamer Tagungen für die Fachöffentlichkeit
  • die Beantragung und Durchführung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse veröffentlicht werden, bei nationalen wie internationalen Institutionen der Forschungsförderung
  • die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, vor allem durch die Einladung zu Tagungen und die Vergabe von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen
  • die Herausgabe eines Publikationsorgans (derzeit: Informationen für moderne Stadtgeschichte)
  • sowie einer Publikationsreihe, die – ebenso wie das Publikationsorgan – von der Gesellschaft redaktionell bearbeitet und verantwortet, aber nicht selbständig verlegt wird. Zur Veröffentlichung kommen in dieser Publikationsreihe insbesondere: Tagungsergebnisse, hervorragende Studien des wissenschaftlichen Nachwuchses, den Forschungsstand resümierende Überblicksdarstellungen sowie qualitätvolle Monographien, die zu weiterer Forschung anregen.

(2) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern mit vollem Stimmrecht sowie Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern mit beratender Stimme. Darüber hinaus können auch natürliche und juristische Personen als fördernde Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden.

(2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die nachweislich wissenschaftlich auf dem Gebiet des Vereinszweckes arbeitet.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in die Gesellschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Gesellschaft an.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod des Mitglieds, bei institutionellen Mitgliedern mit deren rechtskräftiger Auflösung;

b) schriftliche Austrittserklärung, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf des Kalenderjahres an den Vorstand gerichtet werden muss, und

c) durch Ausschluss aus dem Verein, insbesondere dann, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt. Die Beiträge sind am 1. Februar jeden Jahres zahlbar. Nach diesem Termin wird von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister kostenpflichtig gemahnt.

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.

Ihr obliegen insbesondere die Wahlen des Vorstands und gegebenenfalls die Aufnahme von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern, die Genehmigung der Rechenschaftsberichte, die Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters nach erfolgter Rechnungsprüfung, die Beschlussfassung über Ort und Zeitraum der nächsten Mitgliederversammlung, über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Gesellschaft.

Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig alle zwei Jahre statt. Sie kann vom Vorstand auch öfter anberaumt werden. Sie wird von der/dem Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wocheneinberufen und geleitet. Sie muss auch auf Antrag von 10 Prozent der Mitglieder einberufen werden. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen sowie der Beschluss der Auflösung der Gesellschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der auf der Mitgliederversammlung Anwesenden.

Anträge, die in der Mitgliederversammlung zur Verhandlung kommen sollen, sind 14 Tage vorher an die Vorsitzende/den Vorsitzenden zu richten.

Von der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt. Sie wird von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister sowie drei Beisitzerinnen/Beisitzern.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

Scheidet ein Mitglied innerhalb einer Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand bis zum Schluss der Wahlperiode durch die Mitglieder-versammlung eine Ergänzungswahl vornehmen lassen. Das Abstimmungs-verfahren kann schriftlich erfolgen.

Der Vorstand besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, und vertritt die Gesamtheit aller Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

§ 8 Vorsitzende/r, stellvertretende Vorsitzende, Beisitzer/innen

Die/der Vorsitzende leitet den Vorstand und beruft ihn mindestens einmal im Jahr ein. Die Einladung erfolgt schriftlich oder mündlich spätestens 15 Tage vorher unter Angabe einer Tagesordnung.

Der/dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft mit Ausnahme von Mitglieds? und Kassenangelegenheiten. Sie/er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie sowie die von der Gesellschaft veranstaltete Tagungen und andere wissenschaftliche Begegnungen.

Sie/er stellt dem/der Schatzmeister/in den Finanzplan für das folgende Jahr auf und legt ihn dem Vorstand zur Bestätigung vor.

Kassenverfügungen der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters werden von ihr/ihm mitunterzeichnet, sofern sie die Summe von DM 10.000,?? (i. W.: Deutsche Mark Zehntausend) überschreiten. Der Vorstand kann eine Aufteilung der Geschäftsführung zwischen der/dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Beisitzerinnen/Beisitzern festlegen.

§ 9 Schatzmeister/in

Der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der auf der Basis der von ihr/ihm geführten Mitgliederliste, die Anlage der für längere Zeit ungenutzt liegenden Teile des Vermögens im Einvernehmen mit dem Vorstand, so u. a. die vermögensrechtliche Vertretung der Gesellschaft sowie die Auszahlung von Kassenverfügungen, die, sofern sie die Summe von DM 10.000,? (i. W.: Deutsche Mark Zehntausend) überschreiten, stets von der/dem Vorsitzenden gegenzuzeichnen sind.

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister hat über ihre/seine Amtsführung Rechnung zu legen und den Kassenbericht zu erstatten. Sie/er hat die Akten über den Kassenbericht zu verwahren. Sie/er kann sich auf Antrag in besonderen Fällen von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.

§ 10 Schriftführer/in

Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die/den Vorsitzende/n bei der Geschäftsführung. Sie/er führt die Protokolle der Vorstandssitzung ebenso wie der Mitgliederversammlung und verwahrt die anfallenden Akten der Geschäftsführung, außer den nach § 9 von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister zu verwahrenden Kassenakten.

§ 11 Rechnungsprüfer/innen

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen für den Zeitraum von zwei Jahren. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie haben die von der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister vorgelegten Abrechnungen zu prüfen und der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vorzulegen.

§12 Auflösung *

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

* Anm.: Die fett gedruckten Paragraphen 2 und 12 wurden auf Vorschlag des Finanzamtes in Berlin geändert, als Vorbedingung für die Gewährung der Gemeinnützigkeit. Über diese Änderungen wird auf der Mitgliederversammlung vom 16.-17. November in Gelsenkirchen entschieden.